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NFTs und Urheberrecht: Ein Leitfaden für Einsteiger

Verfasst von Sketchar5 Min. Lesezeit
NFTs und Urheberrecht: Ein Leitfaden für Einsteiger

Die Technologie rund um Web3 entwickelt sich so rasant, dass staatliche Institutionen kaum hinterherkommen. Das ist kein neues Phänomen. Gesetzgeber können der Technologie unmöglich vorausgreifen und im Voraus ein Regelwerk aufstellen, um künftige Rechtsprobleme zu verhindern.

Erst jetzt beginnt die breite Öffentlichkeit, Nachrichten über NFT-bezogene Gerichtsverfahren wahrzunehmen, und Fragen rund um Eigentum, Kunst und Handel werden hoffentlich klarer.

Aktuell werden die NFT-Communities, Käufer wie Künstler, täglich Opfer von Betrügern und Diebstahl. Verletzungen des Urheberrechts lassen sich jedoch selbst regulieren, denn dieselben Urheberrechtsgesetze, die in der physischen Welt gelten, gelten auch im Web3. (Auch wenn wir uns im Web3 noch in der „Wildwest“-Phase befinden.)

Was Käufer wissen sollten

Ein NFT und das eigentliche Werk sind in der Regel zwei getrennte Dinge.

Der Non-Fungible Token ist eine Codezeile, die mit dem Originalwerk verknüpft ist. Der Käufer erwirbt also die Metadaten, nicht das Originalstück. (in den meisten Fällen)

Manche Käufer glauben, sie würden alle damit verbundenen Rechte am Originalwerk erwerben, was schon zu einigen kuriosen Situationen geführt hat. So kaufte Spice DAO etwa eine Kopie des Manuskripts des Science-Fiction-Romans Dune in der Annahme, damit eine eigene Verfilmung produzieren zu können – ohne zu bedenken, dass ihnen die zugrunde liegenden Rechte gar nicht gehören.

Was auch immer die Community glaubte zu erwerben, sie hätten genauso gut Fan-Fiction schreiben können, ohne die Rechteinhaber der Dune-IP zu alarmieren.

Was Künstler wissen sollten

Der Verkauf eines NFTs überträgt nicht zwangsläufig die zugrunde liegenden Rechte am Originalwerk. Es gelten dieselben Regeln wie beim Verkauf jeder anderen Art von kreativem Werk – die Übertragung etwaiger zugrunde liegender Rechte liegt beim Urheber oder dem aktuellsten Rechteinhaber. 

Auf Seiten der Künstler ist die beste und wahrscheinlich einzige Möglichkeit, ihr Werk zu schützen, sich auf den Digital Millennium Copyright Act zu berufen.

Lesen Sie weiter unten ein Interview mit unserer Anwältin, die uns die Grundlagen des Urheberrechts erklärt hat und wie man sein geistiges Eigentum im Web3 schützen kann.

Sasha Blot ©

Wem gehört das Urheberrecht an einem Werk?

Das Urheberrecht gehört dem Urheber des Werks.

Das Urheberrecht umfasst: (1) das ausschließliche Recht, die Nutzung eines Werks zu erlauben oder zu untersagen, sowie (2) persönliche (nicht-vermögensrechtliche) Rechte, wie das Recht auf Namensnennung des Urhebers und die Unversehrtheit des Werks.

Nicht-vermögensrechtliche Rechte können nicht verkauft oder übertragen werden, es sei denn, dies wird im Smart Contract zwischen Verkäufer (Urheber) und Käufer ausdrücklich festgehalten oder in den Nutzungsbedingungen des Marktplatzes erwähnt.

Beim Verkauf eines NFTs haben Marktplätze keine Standardbedingungen für die Übertragung des Urheberrechts. Maximal erhält man eine Lizenz des Verkäufers, damit das als NFT verkaufte Werk im Internet gezeigt werden darf.

Wenn das Eigentum durch einen Smart Contract definiert und geregelt wird, wird es dann potenziell in allen Rechtsordnungen anerkannt, in denen die Blockchain existiert (werden die Anforderungen verschiedener Urheberrechtsabkommen berücksichtigt)?

Unter Juristen in verschiedenen Ländern besteht kein Konsens darüber, wie NFTs zu behandeln sind und ob sich Eigentum überhaupt auf NFTs bezieht. Angenommen, Eigentum wäre anwendbar, würde es sich nur auf das NFT selbst beziehen, nicht auf das Originalwerk.

Wie sieht es mit den „nicht-vermögensrechtlichen Rechten“ aus? Steht dieses Thema, das in Europa so wichtig ist, auf der rechtlichen Agenda der NFT-Community (ist man sich dieser Rechte bewusst)?

Ich nehme an, dass die Frage der Namensnennung des Urhebers und der Unversehrtheit des Werks Teil der Agenda ist.

Formal setzt das NFT ein „nicht-vermögensrechtliches Recht“ als „Folgerecht“ um – die Möglichkeit für den Urheber, einen Prozentsatz aus dem Weiterverkauf von NFTs zu erhalten.

Wie sollte ein Künstler vorgehen, wenn etwas schiefläuft?

Marktplätze arbeiten nach dem DMCA (Digital Millennium Copyright Act). Kommt es also zu einer Verletzung des Urheberrechts eines Künstlers, gilt Folgendes:

  • Der Urheber/Rechteinhaber kann beim Marktplatz eine Beschwerde einreichen, dass das Urheberrecht verletzt wird.
  • Der Marktplatz leitet die Beschwerde an die Person weiter, die die Rechte angeblich verletzt. Ab diesem Zeitpunkt entfernt der Marktplatz entweder den Inhalt zugunsten der beschwerdeführenden Partei oder wartet auf eine Antwort des mutmaßlichen Rechtsverletzers.
  • Reagiert der mutmaßliche Rechtsverletzer nicht, wird der umstrittene Inhalt aus dem Verkauf genommen.
  • Reicht der mutmaßliche Rechtsverletzer eine Antwort ein, bleibt der umstrittene Inhalt bestehen (oder wird zurückgestellt, falls er entfernt wurde). Die Antwort wird dann an den Urheber/Rechteinhaber weitergeleitet mit dem Hinweis, dass der Streit vor Gericht geklärt werden muss, da die Plattform nicht über die entsprechende Befugnis verfügt.

Marktplätze sind Informationsvermittler, während die eigentlichen Rechtsverletzer die konkreten Personen sind, die den Inhalt unter Verletzung von Rechten hochgeladen haben.

Der NFT-Käufer erhält jedoch in der Regel keine ausschließlichen Rechte am Werk. Nutzt der Käufer das Werk des Urhebers also außerhalb der Blockchain/des Marktplatzes, erstellt er beispielsweise eine Abwandlung des Werks, verkauft Merchandise oder erzielt auf andere Weise zusätzlichen finanziellen Gewinn, dann hat der Urheber das Recht, den Käufer zu verklagen, der damit gegen die Nutzungsbedingungen verstößt.

Außerdem kann ein Rechteinhaber, der nicht direkt am Verkauf beteiligt ist, seine Ansprüche im Rahmen des Urheberrechts geltend machen. Bieten NFT-Marktplätze dafür bereits eine Plattform?

Geht es um die Verletzung der Rechte eines externen Rechteinhabers, hat dieser das Recht, das oben beschriebene DMCA-Verfahren zu nutzen.

Hat der Urheber das ausschließliche Recht am Werk an einen Dritten verkauft (veräußert), dann ist es dieser Dritte, der das Recht hat, eine Beschwerde einzureichen. In anderen Fällen kann sich der Käufer des NFTs, da er kein Exklusivrecht besitzt, nicht über die Nutzung des Werks beschweren.

Bei persönlichen, nicht-vermögensrechtlichen Rechten kann nur der Urheber selbst eine Beschwerde einreichen, da diese weder verkauft noch übertragen werden können.


Sketchar baut als Plattform einen demokratisierten NFT-Marktplatz auf, auf dem alle in der App erstellten Kunstwerke original und authentisch sind.

Es lohnt sich, mehr über den DMCA zu lesen, da nicht damit zu rechnen ist, dass er in absehbarer Zeit angepasst wird: https://www.copyright.gov/title17

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